Rechtsformen
Eine Rechtsform gibt den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens vor. Es werden unter anderem folgende Fragen geklärt:
- Wer bringt das erforderliche Kapital auf?
- Wer haftet für die Schulden?
- In welchem Umfang wird gehaftet?
- Wer ist berechtigt, die Unternehmung zu leiten und nach außen zu vertreten?
- Wer erhält den wirtschaftlichen Gewinn?
Übersicht
| Rechtsform | Mindestkapital | Gründer minimum | Haftung | Entscheidungsbefugnis / Vertretung | Formalitäten / Kosten | Eintragung in das Handelsregister | Notar erforderlich | Vertrag / Formvorschriften |
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Einzelunternehmen (Nichtkaufleute / Kleingewerbetreibende) |
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1 | unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen | Alleinentscheidung des Inhabers | Gewerbeanmeldung / gering | Nein | Nein | Nein |
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e.K. eingetragener Kaufmann (Kaufmann) |
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1 | unbeschränkt mit Geschäfts- und Privatvermögen | Alleinentscheidung des Inhabers | Gewerbeanmeldung und Eintragung in das Handelsregister / relativ gering | ja | Nein | Nein |
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GbR Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (Nichtkaufleute / Kleingewerbetreibende) |
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mind. 2 | Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Geschäftsschulden, gesamtschuldnerische Haftung | Gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt | Gewerbeanmeldung / gering | Nein | Nein | schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend, aber zu empfehlen |
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OHG Offene Handelsgesellschaft (Kaufmann) |
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mind. 2 | Gesellschaft und Gesellschafter (auch mit Privatvermögen) für Geschäftsschulden, gesamtschuldnerische Haftung | Einzelgeschäftsführung / Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt | Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister / relativ gering | ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend, aber zu empfehlen | |
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KG Kommanditgesellschaft (Kaufmann) |
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mind. 2 | Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) unbeschränkt, Kommanditisten in Höhe der Einlage | Grds. pers. haftende Gesellschafter; in besonderen Fällen Beteiligung der Kommanditisten erforderlich | Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister / relativ gering | ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht zwingend, aber zu empfehlen | |
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GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kaufmann) |
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mind. 1 | nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsbeschränkung tritt erst nach Eintragung in das Handelsregister ein), ggf. persöhnliche Haftung des Geschäftsführers | Geschäftsführer, Geschäftspolitik: Gesellschafterversammlung, sofern vorhanden Aufsichtsrat, Bestellung von Prokurist möglich | Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragungin das Handelsregister, insgesamt umfangreiche Formalitäten / hohe Gründungskosten (Erleichterung bei Verwendung des notariellen Musterprotokolls) | Ja | Ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag |
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UG (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft (Kaufmann) |
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mind. 1 | wie GmbH | wie GmbH | wie GmbH | Ja | Ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag |
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AG Aktiengesellschaft (Kaufmann) |
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mind. 1 | nur mit Gesellschaftsvermögen; ggf. persöhnliche Haftung des Vorstandes | Vorstand; Geschäftspolitik: Aufsichtsrat, Hauptversammlung | Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister, sehr umfangreiche Formalitäten / hohe Gründungskosten | Ja | Ja | schriftlicher Gesellschaftsvertrag |
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eG eingetragene Genossenschaft (Kaufmann) |
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mind. 3 | nur mit Gesellschaftsvermögen | Vorstand; Geschäftspolitik: Aufsichtsrat, Generalversammlung | Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Genossenschaftregister | schriftlicher Gesellschaftsvertrag |
Einzelunternehmung
Die Einzelunternehmung ist mit über zwei Millionen Gründungen die beliebteste Rechtsform in Deutschland.
Typische Einzelunternehmungen sind z.B. kleinere Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Einzelhandelsbetriebe.
Einzelunternehmungen lassen sich grob in zwei Arten unterteilen:
- Einzelne natürliche Personen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, z.B. Freiberufler, Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte
- Unternehmen eines eingetragenes Kauf-mannes/-frau im Sinne des Handelsgesetzbuches
Wie es der Name schon sagt, steh bei der Einzelunternehmung ein einzelner Unternehmer im Vordergrund, der das Unternehmen alleine leitet.
Gründung und Startkapital
Die Gründung unterscheidet sich hinsichtlich den Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und den gewerbetreibenden Kauf-männern/-frauen. Grundsätzlich ist aber ein Inhaber von nöten, der das Unternehmen leitet.
Start- bzw. Mindestkapital ist nicht notwendig, für die Eintragung ins Handelsregister bei den Kaufleuten fallen alledings gebühren an, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sind.
Namensgebung
Grundsätzlich wird der Name einer Einzelunternehmung nach dem Vor- und Nachnamen der Person gebildet. Zusätzlich kann noch ein Branchenname hinzugefügt werden (z.B. Blumenhandel Max Mustermann). Eingetragene Kaufleute dürfen auch einen Phantasienamen nutzen. Zudem erhalten sie einen Rechtsformzusatz, nämlich "eingetragener Kaufmann" (e.K.).
Haftung, Gewinn und Verlust
Die Haftung ist der größte Nachteil einer Einzelunternehmung. Der Inhaber der Unternehmung haftet nämlich alleine mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen. Allerdings erhält er auch den gesamten Gewinn seines Unternehmens und trägt die Verluste des Unternhemens.
Pro & Kontra
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Gewinne gehören uneingeschränkt dem Inhaber | uneingeschränkte Haftung |
| Inhaber kann alleine Entscheidungen treffen | Buchführungspflichten (nur als Kaufmann) |
| Kein Startkapital notwendig | "Einzelkämpfer" |
| Hohe Kreditwürdigkeit |