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Schlechtleistung

Der Käufer hat einen Anspruch darauf, dass die Ware in einwandfreiem Zustand geliefert wird. Hat sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel vor. Wurde nichts festgelegt, ist die gewöhnliche Verwendung maßgebend, d.h. eine Beschaffenheit, wie sie bei gleichartigen Sachen üblich ist. Eine mangelhafte Lieferung kann demnach folgende Mängel aufweisen:

Sachmängel

Beschaffenheitsmängel Montagemängel Falschlieferung Minderlieferung
Fehlerhafte Ware Ware entspricht nicht der Werbeaussage Montagefehler Mangelhafte Montageanleitung (Mangel in der Art) (Mangel in der Menge)
entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit es fehlen der Ware Eigenschaften, die in einer Werbeaussage oder Kennzeichnung versprochen wurden unsachgemäß durchgeführte Montage des Verkäufers mit der Folge falscher Montage durch Käufer (sog. "IKEA-Klausel") andere Sache wird geliefert zu geringe Menge wird geliefert
eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet sich nicht für eine gewöhnliche Verwendung

Rechtsmängel

z.B.

  • Verkäufer ist nicht Eigentümer
  • Ware ist mit Pfandrecht belastet

Haftung

Der Umfang der Sachmangelhaftung hängt davon ab, ob ein Privatmann oder ein Unternehmer einkauft.

Privatmann als Käufer Unternehmer als Käufer
Bei neuen Produkten haftet der Verkäufer 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf ein Jahr herabgesetzt werden. Durch Vertrag kann der Verkäufer seine Haftung beliebig verkürzen oder ausschließen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Haftung bei neuen Sachen auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Rechte des Käufers

Rechte des Käufers bei Schlechtleistung

Pflichten des Käufers

  • Prüfungspflicht
    • bürgerlicher Kauf und einseitiger Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf; § 474 BGB): innerhalb der Gewährleistungsfrist
    • zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternhemer etwas von Privat kauft: unverzüglich
  • Rügepflicht
    Rügefristen Offene Mängel Versteckte Mängel Arglistig verschwiegene Mängel
    Zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternhemer etwas von Privat kauft unverzüglich unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung, innerhalb von 3 Jahren
    Einseitiger Handelskauf (Verbrauchsgüterkauf) und bürgerlicher Kauf innerhalb der Gewährleistungspflicht innerhalb von 3 Jahren
    -> Mängel müssen in der Rüge genau bezeichnet werden