Zum Inhalt

Arbeitszeugnis

Nach § 109 Gewerbeordnung muss ein Zeugnis mindestens Art und Dauer der Tätigkeit also ohne Angaben zur Leistung und Führung bzw. Verhalten enthalten (= einfaches Zeugnis).

Arbeitnehmer haben nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem neben dem Inhalt des einfachen Zeugnisses ihre Tätigkeiten umfassend wiedergegeben und ihre Leistung und Führung gerecht beurteilt wird.
Win Zeugnis muss zudem klar und verständlich formuliert sein.

Schulnoten Arbeitszeugnis
sehr gut stets / immer / jederzeit zur vollsten Zufriedenheit
gut stets / immer
befriedigend zur vollen Zufriedenheit
ausreichend zu unserer Zufriedenheit
mangelhaft im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit
ungenügend hat sich bemüht...